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Mietrecht Hundehaltung – Erfahrungen Tierhalter

Details

Mietrecht Hundehaltung – wichtige Fakten, die man bei der Suche nach einer Mietwohnung kennen sollte.

Wer mit Hund auf Wohnungssuche ist oder sich einen Vierbeiner anschaffen will, der kann oftmals etwas erleben im Mietrecht Hundehaltung und der Suche nach einer Wohnung. Viele Vermieter wissen nicht genau Bescheid, was das Mietrecht über Hunde in der Wohnung sagt. Und für Hundehalter ist es sowieso wichtig, seine Rechte zu kennen. Hier gibt es einen Überblick zur aktuellen Gesetzeslage.

Darf ein Hund in der Wohnung generell verboten werden?

Nein. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die Hunde- oder Katzenhaltung grundsätzlich verbietet, ist unwirksam. Diese Nichtigkeit wird für Mieter jedoch erst dann zum möglichen Vorteil. Folgende Kriterien spielen eine Rolle, wenn sie aus der aktuellen Mietsituation heraus einen Hund anschaffen möchten, obwohl der Vertrag es untersagt. Dann hat der Mieter ein Recht darauf, dass die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn abgewägt werden (BGH VIII ZR 168/12).
Ist man dagegen auf Wohnungssuche, so gibt es kaum eine Chance, als Hundehalter auf einen Mietvertrag zu pochen und sich auf die Unwirksamkeit einer generellen Verbotsklausel zu berufen. Immerhin hat ein Vermieter freie Wahl, mit wem er einen Mietvertrag abschließt. Mietrecht Hundehaltung ist also nicht ganz so einfach.

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Keine Regelung zur Hundehaltung im Mietvertrag – ein Freibrief?

Fehlt eine Regelung zur Hundehaltung im Mietvertrag und tritt ein Konflikt dazu auf, so kommt es darauf an, ob ein Hund in der Wohnung oder im Haus unter den „vertragsmäßigen Gebrauch“ fällt. Diese Fragestellung läuft auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus. Die Hundehaltung in einem Haus mit vielen Wohnungen kann anders beurteilt werden als die in einem Einfamilienhaus.

  • Leben im Haus bereits andere Hunde?
  • Anzahl der Hunde sollen gehalten werden?
  • Größe Hund/sind die Hunde, um welche Rasse handelt es sich?
  • Wie ist das Verhältnis zur Wohnungsgröße?
  • Handelt es sich um ein Einfamilienhaus? (Dann ist ein Hund generell in Ordnung)
  • Gibt es persönliche Interessen (Rentner, Blindenhund)?
  • Wie wurde die Hundehaltung in der Immobilie bislang gehandhabt?

Je nach Ergebnis muss der Vermieter aus rechtlicher Sicht die Hundehaltung erlauben oder erhält das Recht, sie zu verbieten.
Im Falle der Erlaubnis kommt es künftig darauf an, ob von dem Hund eine Belästigung ausgeht. Permanentes Bellen oder aggressives Verhalten den übrigen Hausbewohnern gegenüber können dazu führen, dass die Erlaubnis zurückgezogen wird. Das gilt auch für nicht artgerechte Haltung. Mehrhundehalter sollten immer vorher eine Absprache mit Vermieter halten! Und es gilt für den Fall, dass Hundehaltung generell erlaubt ist – selbst die pauschale Genehmigung ist kein Freibrief für Extremfälle und kann im Einzelfall zurückgezogen werden.

Vorsicht vor individueller Vereinbarung ?

Wer sich derzeit nicht vorstellen kann, einen Hund anzuschaffen und deshalb eine individuelle Vereinbarung unterschreibt, auf Hundehaltung zu verzichten, der ist bei einem späteren Sinneswandel daran gebunden. Der Ärger im Falle einer Notsituation, etwa bei einem Todesfall in der Familie und einem Hund ohne Zuhause, ist damit vorprogrammiert. Selbst wer ganz ohne Not sein Herz für Hunde entdeckt, hat sich mit einer solchen Vereinbarung Probleme ins Haus geholt – und leider zunächst keinen Hund.

Darf ein Vermieter die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig machen?

Es ist gar nicht so selten, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Vermieter vor Aufnahme eines Haustieres seine Zustimmung erteilen muss. Im Falle von Kleintieren (dazu zählen auch Yorkshire Terriers) ist das nicht legitim, denn kleine Haustiere werden als vertragsmäßiger Gebrauch einer Wohnung angesehen. Im Falle von Hunden kann dieser Vorbehalt dagegen korrekt sein.
Stimmt er der Hundehaltung zu, so kann er sie wie in anderen Fällen auch bei permanenter Störung oder sonstiger Belästigung/Bedrohung anderer Hausbewohner wieder zurückziehen. Dazu muss es diesen ernsten Grund allerdings auch wirklich geben. Dass er es sich „anders überlegt hat“ genügt nicht als Grund für die Rücknahme der Erlaubnis.

Bei Ferienwohnungen, wo Hunde erlaubt sind – haben Sie dann als Hundehalter keine Probleme. Da ist von vornherein geregelt, dass man mit Hund übernachten kann. ?
Hier kann man einen aktuellen Mietvertrag bestellen: Baier & Schneider Vertragsformular Mietvertrag Wohnungen, A4, 6 Blatt

Fazit von Hundeerlaubt.de:

Grundsätzlich sollte man die Erlaubnis zur Hundehaltung unmissverständlich mit dem Vermieter klären und nicht hoffen, dass es schon irgendwie gut gehen wird. Leidtragender könnte im Ernstfall der Hund sein, der dadurch sein Zuhause verliert. Deshalb auch bei der Anmietung einer Wohnung mit offenen Karten spielen – ist die Tierhaltung klar genehmigt, dann kann sie ohne ernsthaften Grund kaum wieder entzogen werden. Vereinbarungen sollte man sich grundsätzlich schriftlich geben lassen, sofern sie im Mietvertrag nicht klar festgehalten sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft bei einem Anwalt für Mietrecht Hundehaltung an.

Wer hatte schon Probleme mit der Viermieter und seinem Hund? Musste jemand aus der Wohnung wegen dem Hund/Tier?

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